N

Nachschusspflicht

Vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Leasing-Nehmers, die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und einem niedrigeren Verkaufserlös (= Mindererlös), der bei der Verwertung des Leasing-Objektes nach Vertragsende entstehen kann, im Rahmen seiner Nachschusspflicht auszugleichen.

Non-pay-out-Leasing

Ein nicht häufig benutzter Begriff für einen Leasingvertrag mit Restwert (Teilamortisationsvertrag).

NoVA

Abkürzung für Normverbrauchsabgabe. Sie wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 1991 vom 30.12.1991 eingeführt. Wesentlicher Zweck war die Kompensation der Steuerausfälle, resultierend aus der Senkung des 32%-igen USt.-Satzes bei PKW, Kombi und Motorrädern auf 20%.

NoVA-pflichtig sind Krafträder sowie PKW und andere hauptsächlich zur Personenförderung gebaute Kraftfahrzeuge. Gewisse Gruppen wurden von der NoVA - Pflicht befreit bzw. ausgenommen. Für die Bewertung, ob ein Kraftfahrzeug der NoVA unterliegt, ist ausschließlich das Zollrecht maßgeblich. Der Höchstsatz beträgt 16 %. Die NoVA wird bei Leasingverträgen durch die Leasinggesellschaft berechnet und abgeführt. Bemessungsgrundlage bei Leasing ist der ohne USt. - Komponente ermittelte gemeine Wert des KFZ.

Nutzungsdauer

Kalkulierter Zeitraum für die voraussichtliche Nutzung des Leasingobjekts. Diese entspricht der AfA-Zeit gemäß den amtlichen AfA-Tabellen. Die Laufzeit der Leasingverträge darf nicht länger sein als 90% und nicht kürzer als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Nutzungsrecht

Das Recht der Nutzung steht grundsätzlich dem Leasingnehmer zu.